§ 3: Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins bejaht und zu fördern bereit ist.
  2. Der Gesellschaft gehören aktive, fördernde und Ehrenmitglieder an. Aktives Mitglied kann jede Person werden, die auf dem Gebiet der Angewandten Linguistik tätig ist.
    Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele der Gesellschaft ideell und finanziell unterstützen will.
    Personen, die sich hervorragende Verdienste um die Gesellschaft, oder die von ihr verfolgten Ziele erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit des Beirates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, falls sie damit einverstanden sind.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Gesellschaft.
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur auf den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.
  4. Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden:
    a) durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied mit der Bezahlung von Beiträgen länger als zwei Jahre trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist;
    b) auf Antrag des Vorstandes oder mindestens des zehnten Teils der Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn das Verhalten des Mitglieds innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft geeignet ist, deren Ansehen zu schädigen. Vor der Beschlussfassung ist der Betroffene zu hören. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.


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