§ 9: Liquidation, Schlussbestimmungen
- Die die Auflösung beschließende Versammlung wählt die Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das verbleibende Vermögen der Gesellschaft dem Goethe-Institut München zugewendet werden.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art allein zu beschließen.
- Der Präsident der Gesellschaft wird ermächtigt und beauftragt, die Anmeldung der Gesellschaft am Vereinsregister allein zu beantragen.
Sonnenberg, den 3. November 1968
Mainz, den 7. Oktober 1978
Trier, den 14. Oktober 1982
Duisburg, den 28. September 1990
Bremen, den 29. September 2000
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