§ 4: Einkünfte und Mittelverwendung

  1. Die Einkünfte der Gesellschaft bestehen aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen.
  2. An Beiträgen kann der Verein eine Aufnahmegebühr, laufende Beiträge und Teilnahmegebühren erheben.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob eine Aufnahmegebühr erhoben werden soll. Sie bestimmt gegebenenfalls die Höhe der Aufnahmegebühr für das kommende Geschäftsjahr.
    Die Höhe der laufenden Beiträge wird von der ordentlichen Versammlung der Mitglieder für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt. Sie soll sich nach dem voraussichtlichen Bedarf des Vereins für seine satzungsmäßigen Zwecke richten. Der Vorstand hat darüber der Versammlung einen von ihm ausgearbeiteten und vom Beirat gebilligten Vorschlag vorzulegen.
  4. Die laufenden Beiträge sind zum 1. März eines Jahres zu zahlen. Die Aufnahmegebühr ist sofort bei Aufnahme eines neuen Mitglieds fällig. Der Vorstand kann in besonders begründeten Fällen Beitragsreduzierung bzw. -erlass gewähren.
    Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
  5. Die Gesellschaft ist berechtigt, Förderungsbeiträge entgegenzunehmen.
  6. Alle Beiträge, sonstige Einnahmen und etwaige Gewinne werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
    Eine Gewährung von Gewinnanteilen an die Mitglieder oder sonstige Zuwendungen auf Grund der Mitgliedschaft sind ausgeschlossen.
  7. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.