§ 8: Mitgliederversammlung
- Mindestens alle zwei Jahre findet die ordentliche Mitgliederversammlung der Vereinsmitglieder statt. In ihr sind regelmäßig Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung:
a) Bericht des Präsidenten über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) Kassenbericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und Beirates gemäß §6 (2) und §7 (3).
Ferner hat eine Beratung und Beschlussfassung über die Gegenstände stattzufinden, für die der Vorstand, der Beirat oder ein Vorstandsmitglied dies mindestens fünf Wochen vor der Hauptversammlung fordert.
Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt alle zwei Jahre zwei Mitglieder der Gesellschaft zu Kassenprüfern für den Kassenbericht ein.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand im Interesse der Gesellschaft es für notwendig hält oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder es unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
- Sämtliche ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder der Gesellschaft sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt und verpflichtet. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung zur Post gegeben worden ist (Poststempel). Der Sitzungstag ist nicht mitzurechnen.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft, geleitet. Bei Vorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder, sofern nicht etwas anderes in dieser Satzung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung den Ausschlag.
Eine Satzungsänderung kann nur von einer Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder mindestens eines Zehntels der aktiven und fördernden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Änderungsvorschläge müssen allen Mitgliedern bis spätesten vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in konkreter Form bekannt gegeben werden. Die Satzung kann nur insoweit geändert werden, als dadurch die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt wird. Für die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft gilt dasselbe wie für eine Satzungsänderung mit der Maßgabe, dass die erforderliche Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder die Hälfte der Zahl sämtlicher Mitglieder übersteigen muss.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses muss Tag und Ort der Sitzung, Namen der anwesenden Mitglieder und sonstige Teilnehmer, die Tagungsordnungspunkte, die Anträge und Namen der Antragsteller sowie die Stellungnahmen der Mitglieder, wenn dies ausdrücklich verlangt wird, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollanten zu unterzeichnen und muss allen Mitgliedern zugestellt werden.