§ 7: Beirat
- Der Beirat soll die verschiedenen in der Gesellschaft vertretenen Bereiche repräsentieren und berät den Vorstand in allen fachlichen Fragen.
Der Beirat kann Ausschüsse einsetzen.
- gestrichen am 29.09.2000 auf Beschluss der Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder des Beirats werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung aus den aktiven Mitgliedern in geheimer Wahl gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Zur Vorbereitung der Wahlen kann ein Nominierungsauschuss vom Vorstand eingesetzt werden.
- Der Beirat soll mindestens zwei Mal jährlich tagen.
Der Beirat wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand hat ihn einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Beirates dies verlangt.
- Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten der Gesellschaft geleitet, bei dessen Verhinderung durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes.
- Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder, soweit sich aus dieser Satzung nicht ein anderes ergibt.