§ 7: Beirat

  1. Der Beirat soll die verschiedenen in der Gesellschaft vertretenen Bereiche repräsentieren und berät den Vorstand in allen fachlichen Fragen.
    Der Beirat kann Ausschüsse einsetzen.
  2. gestrichen am 29.09.2000 auf Beschluss der Mitgliederversammlung
  3. Die Mitglieder des Beirats werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung aus den aktiven Mitgliedern in geheimer Wahl gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
    Zur Vorbereitung der Wahlen kann ein Nominierungsauschuss vom Vorstand eingesetzt werden.
  4. Der Beirat soll mindestens zwei Mal jährlich tagen.
    Der Beirat wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand hat ihn einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Beirates dies verlangt.
  5. Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten der Gesellschaft geleitet, bei dessen Verhinderung durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes.
  6. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder, soweit sich aus dieser Satzung nicht ein anderes ergibt.